Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mind. 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in best. Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war. Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete dder tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht. Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsüblichen Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähige Nebenosten, als Vergleichsgröße abgestellt.

Hinweis: Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung der Werbekostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.