Wann ist eine Mieterhöhung zulässig?

Ortsübliche Vergleichsmieten:

Der Vermieter darf auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ erhöhen, sofern kein  Index-, Staffel- oder Zeitmietevertrag mit Festmiete geschlossen wurde. Hier gilt folgende Voraussetzung: Die Miete wurde eine Jahr nicht erhöht, liegt unterhalb der  üblichen Miete vergleichbarer Wohnungen und wurde in den letzten drei Jahren nicht schon einmal um mehr als 20% erhöht.

Die Mieterhöhung muss schriftlich und eigenhändig vom Vermieter unterschrieben dem Mieter zugehen.
Der Mieter kann jedoch die Erhöhung nach Vergleich mit dem Mietspiegel innerhalb 2 Monaten ablehnen. 

 

Erhöhung nach Modernisierung:

Der Vermieter darf 11% aller Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen.
Dies betrifft die Verbesserung der Energie- und Wassereinsparungen, wie Fenster, Türen,  Bad- und Heizungserneuerungen. Jedoch sind Reparaturkosten keine Modernisierungskosten!