Wann ist eine Mieterhöhung zulässig?
Ortsübliche Vergleichsmieten:
Der Vermieter darf auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ erhöhen, sofern kein Index-, Staffel- oder Zeitmietevertrag mit Festmiete geschlossen wurde. Hier gilt folgende Voraussetzung: Die Miete wurde eine Jahr nicht erhöht, liegt unterhalb der üblichen Miete vergleichbarer Wohnungen und wurde in den letzten drei Jahren nicht schon einmal um mehr als 20% erhöht.
Die Mieterhöhung muss schriftlich und eigenhändig vom Vermieter unterschrieben dem Mieter zugehen.
Der Mieter kann jedoch die Erhöhung nach Vergleich mit dem Mietspiegel innerhalb 2 Monaten ablehnen.
Erhöhung nach Modernisierung:
Der Vermieter darf 11% aller Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen.
Dies betrifft die Verbesserung der Energie- und Wassereinsparungen, wie Fenster, Türen, Bad- und Heizungserneuerungen. Jedoch sind Reparaturkosten keine Modern