Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.

In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich die Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung rückwirkend geändert. Hiergegen wendete sich ein Wohnungseigentümer. Das Gericht gab ihm Recht. Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten ist unzulässig. 
 
Die Festlegung und Änderung des Abrechnungsmaßstabs ist nach der Heizkostenverordnung nur mit Wirkung zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Diese gesetzliche Regelung gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Ebenso ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, dass eine rückwirkende Veränderung von Verteilungsschlüsseln, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, in der Regel unzulässig ist. Nur wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder umpraktikabel ist oder zu grob unbilligen Ergebnissen führt, ist ausnahmsweise eine rückwirkende Änderung möglich. Im entschiedenen Fall war für das Gericht jedoch keine Ausnahmesituation erkennbar.