In einer Eigentümergemeinschaft wurde gestritten, ob eine Wasserleitung dem Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist.

In der WEG gibt es ein Dachgeschoss, das durch eine Wasserleitung versorgt wird, die vor ihrem Eintritt in den Bereich des Sondereigentums in einer Dachabseite, die Gemeinschaftseigentum ist, verläuft. Laut Teilungserklärung gehören zum Sondereigentum unter anderem „die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an …“ Uneinigkeit herrschte darüber, wer für die Reparatur der Wasserleitung verantwortlich ist. Deshalb beantragten die Eigentümer festzustellen, in wessen Eigentum die in der Dachabseite befindliche Leitung steht.

Der BGH hat klar gemacht: Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum – wenn und soweit sie im Gemeinschaftseigentum verlaufen. Das gilt auch, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich derVersorgung einer einzelnen Wohnung dient.

Begründung: Auf die Regelung in der Teilungserklärung kommt es zunächst nicht an. Denn durch sie kann Sondereigentum nicht an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes begründet werden. Was wesentliche Gebäudebestandteile sind, sich allein nach § 5 Abs. 1 bis 3 WEG.

 
Versorgungsleitungen lassen sich zwar bautechnisch in viele einzelne Teile zerlegen. Soweit sie sich im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, sind sie rechtlich jedoch als Einheit anzusehen. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von 
§ 5 Abs. 2 WEG. Dass einzelne Teile des Leitungsnetzes nur eine Sondereigentumseinheit versorgen, vermag
hieran nichts zu ändern. (BGH, Urteil v. 26.10.12, V ZR 57/12)